Tandem-Professur
Die Tandem-Professur – gemeinsam zur Professur
Die Tandem-Professur bietet talentierten Nachwuchskräften die Chance, den Weg zur Professur gezielt zu gehen – auch wenn noch eine der formalen Voraussetzungen für eine Berufung auf eine Vollzeitprofessur fehlt.
Während für eine reguläre Professur alle Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 47 LHG erfüllt sein müssen (berufungsfähig /„professorabel“), richtet sich die Tandem-Professur an Personen, die genau eines dieser drei Merkmale noch nicht vollständig nachweisen können:
- Pädagogische Eignung
- Besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit (Promotion)
- Ausreichende Berufspraxis außerhalb der Hochschule
Das fehlende Qualifikationsmerkmal wird im Ausschreibungstext klar benannt – so haben alle Bewerber:innen auf dieselbe Tandem-Professur die gleichen Voraussetzungen.
Abbildung 1: Modelle der Tandem-Professur der HfWU
Quelle: Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (Stand Juni 2025) 1)
| Modell | Tandem-Professur (Lehrtrack) | Tandem-Professur (Promotionstrack) | Tandem-Professur (Praxistrack) |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Professorin/Professor (Das Recht, diese Bezeichnung zu führen, gilt nur für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper gem. § 49 Absatz 2 Satz 6). | ||
| Verfahren | Berufungsverfahren | ||
| Lehrdeputat | Deputat richtet sich direkt nach Beschäftigungsanteil | Die Rektorin oder der Rektor kann die Lehrverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens bis zu vier Semesterwochenstunden ermäßigen (§ 11 Absatz 3 LVVO). Deputat richtet sich nicht nur direkt nach Beschäftigungsanteil | Deputat richtet sich direkt nach Beschäftigungsanteil |
| Dauer | Befristet auf die Förderdauer (§ 47 Absatz 3 Satz 5 LHG), befristet auf bis zu sechs Jahre (§ 50 Absatz 2 Satz 2 LHG), an der HfWU befristet auf max. vier Jahre. | ||
| Persönliche Voraussetzungen | Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen/Professoren mit Ausnahme der pädagogischen Eignung i.S.v. § 47 Absatz 1 Nr. 2 LHG (fehlende Lehrerfahrung) | Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen/Professoren mit Ausnahme der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit i.S.v. § 47 Absatz 1 Nr. 3 LHG (fehlende Promotion) | Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen/Professoren mit Ausnahme der besonderen Leistungen in einer mindestens 5jährigen beruflichen Praxis i.S.v. § 47 Absatz 1 Nr. 4 c) LHG (fehlende Praxiserfahrung) |
| Dienstrechtliche Stellung an der Hochschule | Privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis (angestellt)2) | ||
| Beschäftigungsanteil an der Hochschule | unterhälftig (mind. 20% bis zu 49,9% gem. § 49 Absatz 2 Satz 7-10 LHG)3) im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis | ||
| Beschäftigungsvertrag mit der Hochschule | unterhälftig: "Im Beschäftigungsvertrag mit der Hochschule ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet.“ (§ 49 Absatz 2 Satz 9 LHG) | ||
| Bestehen einer Hauptbeschäftigung | Bestehen/zeitgleiche Begründung eines hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Hochschulbereichs gem. § 49 Absatz 2 Satz 7-10 LHG | ||
| Beschäftigungsanteil außerhalb des Hochschulbereichs | Hauptbeschäftigung, d.h. über 50% bis zu 80% eines Vollzeitäquivalents gem. § 49 Absatz 2 Satz 8 LHG außerhalb des Hochschulbreichs | ||
| Entwicklungsziele | Berufungsfähigkeit auf eine hauptamtliche Professur im Beamten- oder Angestelltenverhältnis; pädagogische Eignung (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG), Erreichen der Lehrbefähigung | Berufungsfähigkeit auf eine hauptamtliche Professur im Beamten- oder Angestelltenverhältnis; besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG), Promotion | Berufungsfähigkeit auf eine hauptamtliche Professur- im Beamten- oder Angestelltenverhältnis; mindestens fünfjährige berufliche Praxis nach dem Hochschulstudium, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 4 c) LHG), Praxisbefähigung |
| Anschließende Berufung auf eine Professur im eigenen Hause | „Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird.“ (§ 48 Absatz 1 Satz 3 LHG) Die Einschränkung des § 48 Absatz 2 Satz 6 LHG, wonach "Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen (...) berücksichtigt werden" dürfen, greifen nicht, weil unterhälftig Beschäftigte keine Mitglieder der Hochschule sind. | ||
1) gemäß LHG Baden-Württemberg vom 01.01.2005 i.d.F. vom 17.12.2024 (https://www.landesrecht-bw.de/perma?a=HSchulG_BW).
2) oder in Ausnahmefällen als Beamte:r auf Zeit in Vollzeit mit Nebentätigkeit beim Dritten (maximal 20%) oder mit anteiliger Zuweisung im Hauptamt zum Dritten gegen Kostenerstattung an die Hochschule bei gemeinsamer Berufung nach dem sog. 'Berliner Modell'. Diese Modelle werden aufgrund der Rahmenbedingenunen (u.a. bereits bekannte Kooperationspartner:in, nahgewiesenes öffentliches Interesse etc.), ihrer Komplexität sowie der bislang an der HtWU nicht gelebten Praxis hier nicht weiter dargestellt.
3) § 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren, Absatz 2 Satz 7-10:
""(...) Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Professorin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Beschäftigungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen (...)"". Weiteres regelt § 49 LHG. "
Drei Wege zur Vollzeitprofessur: Die Tandem-Tracks
Je nachdem, welches Qualifikationsziel während der Laufzeit erreicht werden soll, gibt es drei Tandem-Tracks:
- Promotionstrack: Erwerb der Promotion
- Praxistrack: Erreichen der erforderlichen Berufspraxis
- Lehrtrack: Nachweis pädagogischer Eignung
Ziel ist es, innerhalb der Tandem-Professur die noch fehlende Qualifikation zu erwerben und damit die Berufungsfähigkeit für eine Vollzeitprofessur zu erreichen.
Tandem bedeutet: Hochschule und Praxispartner Hand in Hand
Die Tandem-Professur ist befristet und wird unterhälftig oder im Nebenamt ausgeübt.
Sie ist immer mit einer Tätigkeit bei einem Kooperationspartner verbunden, die
mindestens 51 % und höchstens 80 % einer Vollzeitstelle umfasst.
Dieses enge Zusammenspiel von Hochschule und Partnerinstitution – also das „Tandem“ – ermöglicht den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Praxis und fördert die individuelle Qualifizierung.
Die HfWU hat insgesamt sechs Tandem-Professuren besetzt. Sie laufen alle im Promotionstrack.
Rechtliche Grundlage
Die Tandem-Professur ist im § 47 Landeshochschulgesetz (LHG) verankert. Dort heißt es sinngemäß:
Professor:innen können auch berufen werden, wenn sie eine der in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–4 genannten Voraussetzungen (Promotion, pädagogische Eignung oder Berufspraxis) noch nicht erfüllen – sofern die Berufung dazu dient, genau diese Qualifikation im Rahmen der Tätigkeit zu erwerben.
Die HfWU wird im Rahmen des Projekts „GeBindE“ fachlich unterstützt von Rechtsanwältin Dr. Cornelia Feldmann:
Dr. Cornelia Feldmann - Jehle · Láng · v. Rudloff · Köberle | JLvRK Rechtsanwälte Freiburg
Unsere aktuellen Tandem-Professuren
- Prof. Simone Bergande, Tandemprofessur Leadership und Coaching Kooperationspartner: compassio Gruppe B.V.& Co.KG
- Prof. Katharina Hums, Tandem-Professur für Gesundheitspsychologie
Kooperationspartner: Salo GmbH - Prof. Caroline Raps, Tandem-Professur für Organisationspsychologie und Organisationsentwicklung
Kooperationspartner: Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO - Prof. Katrin Röhlig, Tandem-Professur für Theatertherapie
Kooperationspartner: Klinikum Christophsbad GmbH, Klinik für Psychotherapie - Prof. Andrea Spielvogel, Tandem-Professur für Künstliche Intelligenz in der Unternehmenspraxis
Kooperationspartner: Spielvogel AI GmbH - Prof. Aylin Yanik, Tandem-Professur für Theatertherapie
Kooperationspartner: LVR-Klinik Bedburg-Hau
Publikationen & Presse
Publikationen zum Modell
Luchterhand, Nina und Stendel, Dirk: Die Tandem-Professur im Promotionstrack - im Detail ein Drahtseilakt. Ein Praxisbericht aus Baden-Württemberg. In: Sembritzki et al. (2025): Ergebnisse aus dem FH-Personal-Programm. Band 1: Qualifizierung für HAW-Professuren durch Tandemprogramme und Talent Management. Hannover: HsA, S. 51-67.
Sembritzki, Thorben, Petra Kneip, Stefanie Kröner, Louisa Söllner, and Gabriela Tullius, eds. 2025: Ergebnisse aus dem FH-Personal-Programm. Band 1: Qualifizierung für HAW-Professuren durch Tandemprogramme und Talent Management. Hannover: HsH.
Applied Academics. https://doi.org/10.25968/opus-3645.
Pressemeldungen der HfWU